Deutscher Entwurf eines EU-DBA-Streitbeilegungsgesetzes, EU-DBA-SBG

Das deutsche Umsetzungsgesetz zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten aufgrund von Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und zur Verhinderung von Steuerverkürzungen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in der Entwurfsfassung vom 16. April 2019 soll bei allen Beschwerden über Doppelbesteuerungen von Einkommen oder Kapital, die nach dem 1. Juli 2019 gemeldet werden, Anwendung finden, sofern sich diese Beschwerden auf Fälle in Steuerjahren, die nach dem 1. Januar 2018 beginnen, beziehen. Damit folgt der deutsche Gesetzgeber der Umsetzungsfrist der EU-Streitbeilegungs-Richtlinie, die bis zum 30. Juni 2019 umzusetzen ist.

Das deutsche Umsetzungsgesetz zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten aufgrund von Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen und zur Verhinderung von Steuerverkürzungen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union in der Entwurfsfassung vom 16. April 2019 soll bei allen Beschwerden über Doppelbesteuerungen von Einkommen oder Kapital, die nach dem 1. Juli 2019 gemeldet werden, Anwendung finden, sofern sich diese Beschwerden auf Fälle in Steuerjahren, die nach dem 1. Januar 2018 beginnen, beziehen. Damit folgt der deutsche Gesetzgeber der Umsetzungsfrist der EU-Streitbeilegungs-Richtlinie, die bis zum 30. Juni 2019 umzusetzen ist.

Es sieht einen eigenständigen Verfahrensrahmen vor und soll die bereits bestehende EU-Schiedskonvention, die für Verrechnungspreis- und Betriebsstättengewinnabgrenzungs-Fälle gilt,  deshalb nicht ersetzen, sondern ergänzen. Allerdings geht das Bundesfinanzministerium davon aus, dass - obwohl optional - das Umsetzungsgesetz in der Praxis faktisch die bereits bestehenden Verfahren ersetzen wird.

Der vorliegende Gesetzentwurf zur Lösung von Doppelbesteuerungsfällen übernimmt alle von den EU-Mitgliedstaaten aufgrund der EU-Schiedskonvention, den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen und möglicher, künftiger Vereinbarungen als relevant erachteten Steuern und Fallkonstellationen bei Steuern auf Einkommen und Kapital. Dies kann als eine wesentliche Verbesserung gegenüber der EU-Schiedskonvention betrachtet werden. Diese ist nur bei Doppelbesteuerungsfällen, die auf Unterschiede bei der Festsetzung von Verrechnungspreisen beruhen, anwendbar.
Das Streitbeilegungsverfahren geht grundsätzlich dem Verfahren nach den Doppelbesteuerungs-abkommen oder dem EU-Schiedsübereinkommen vor. Dies bedeutet, sobald der Steuerpflichtige ein Streitbeilegungsverfahren beantragt, sind vergleichbare Verfahren auf Grundlage des Doppelbesteuerungsabkommens oder dem EU-Schiedsübereinkommen zu beenden.

Anders als bei der Schiedskonvention stehen die Verfahren nach den Vorgaben der EU-Richtlinie nicht nur Unternehmen, sondern auch Privatpersonen offen.

Vom Ablauf her lehnt sich das Gesetz eng an die EU-Schiedskonvention an und sieht ein dreistufiges Verfahren vor:

Der Steuerpflichtige hat drei Jahre Zeit, nach dem ersten Bekanntwerden der Doppelbesteuerung zunächst eine sog. Streitbeilegungs-Beschwerde einzulegen.

Stimmen alle beteiligten Staaten zu, dass Doppelbesteuerung vorliegt, muss es innerhalb von zwei Jahren zu einer einvernehmlichen Einigung kommen (Verständigungsphase). Anderenfalls wird ein beratender Ausschuss eingesetzt, der in sechs Monaten eine Empfehlung für die Lösung der Doppelbesteuerung ausspricht (Streitbeilegungs- oder Schiedsphase). Gleiches gilt, wenn mindestens ein Staat die Beschwerde nicht ablehnt. Fällen die betroffenen Staaten innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung, gilt die Beschwerde als angenommen und es beginnt die Verständigungsphase. Ist eine Streitbeilegung erforderlich und setzen die beteiligten Staaten nicht fristgerecht (maximal 120 Tage nach Beantragung) den beratenden Ausschuss ein, kann der Steuerpflichtige dies gerichtlich einfordern.

Die Empfehlung des Ausschusses ist bindend für die beteiligten EU-Mitgliedsstaaten. Abweichend von dem hier beschriebenen Vorgehen können sie aber auch alternative Vorgehen für die Lösung von Doppelbesteuerungsstreitfällen vereinbaren. Dies beinhaltet insbesondere die Etablierung einer ständigen Einrichtung zur Auflösung von Doppelbesteuerungsfällen anstelle des fallweise eingesetzten beratenden Ausschusses. Dies ist vor allem bei großen Ländern, zwischen denen umfangreiche Geschäftsbeziehungen der jeweiligen Unternehmen bestehen und daraus auch eine hohe Zahl von Doppelbesteuerungsfällen resultiert, eine deutliche Beschleunigung des Verfahrens.
Der neu gewählte Verfahrensrahmen ist für zukünftige Entwicklungen offen. So können beispielsweise auch aktuelle Vereinbarungen im Rahmen des Multilateralen Instruments (MLI)  zur Anpassung der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen an die OECD BEPS-Vereinbarungen berücksichtigt werden, ohne dass erneute Änderungen des Gesetzes erforderlich sind. Gleiches gilt auch für alle weiteren Anpassungen der Abkommen, die sich künftig ergeben können.

Der Entwurf findet sich unter folgendem Link: Link Referentenentwurf

Stefan im Schlaa
Rechtsanwalt, Partner, iSP Global Tax, PartG

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